Statuten

Statuten

ART. 1 NAME UND SITZ

1 Unter dem Namen Entlastungsdienst Ostschweiz (EDO) besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2 Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

ART. 2 ZWECK

Der EDO bezweckt im Zusammenwirken mit den ihm angeschlossenen regionalen Entlastungsdiensten (selbständige Vereine gemäss Art. 60 ff. ZGB) die Unterstützung und Entlastung von betreuenden Angehörigen und Menschen mit Beeinträchtigungen, indem er in tatsächlicher, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht für die benötigten Betreuungsangebote besorgt ist. Er schliesst die Arbeitsverträge mit der Geschäftsleitung, den VermittlerInnen und den BetreuerInnen sowie die Entlastungsaufträge mit den KlientInnen.

ART. 3 MITGLIEDER

1 Mitglieder sind derzeit als Vereine organisierte, gemeinnützige und steuerbefreite regionale Entlastungsdienste aus dem Kanton St. Gallen. Es besteht die Möglichkeit, weitere als gemeinnützige Vereine organisierte Entlastungsdienste mit demselben Zweck – auch aus angrenzenden Gebieten – in den EDO aufzunehmen. Voraussetzung ist ein schriftliches Beitrittsgesuch, das jeweilen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres gestellt werden kann.

2 Zur Aufnahme neuer Mitglieder bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Delegierten und sie kann auf den Beginn des Folgejahres (auf 1. Januar) erfolgen. Bei Bedarf hat ein Neumitglied dem EDO ein zinsloses Darlehen zu gewähren.

3 Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung, welche bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres beim Präsidium EDO eingereicht werden muss, auf das Ende des laufenden Jahres (31. Dezember)
- jederzeit durch Auflösung oder Liquidation des Mitgliedes
- jederzeit durch Ausschluss des Mitgliedes.

4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere wenn
- es die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem EDO nicht erfüllt
- es schwerwiegend oder wiederholt gegen die Statuten verstösst
- es den Beschlüssen und Interessen des EDO zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Delegierten.

5 Ausgeschlossene oder austretende Mitglieder verlieren jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen, bleiben aber für die finanziellen Verpflichtungen bis zum Ende der Mitgliedschaft haftbar. Soweit die Mitglieder dem EDO ein Darlehen gewährt haben, ist dieses am Ende der Mitgliedschaft zu erstatten.

ART. 4 ORGANISATION

1 Die Organe des EDO sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle.

2 Der EDO verfügt ausserdem über eine Geschäftsstelle, die in die Bereiche Administration und Personal aufgeteilt werden kann.

ART. 5 DELEGIERTENVERSAMMLUNG

1 Die Delegiertenversammlung entspricht der Mitgliederversammlung i.S.v. Art. 64 ZGB. Jeder regionale Entlastungsdienst als Mitglied des EDO hat Anrecht auf drei Delegierte, welche durch die Mitgliederversammlung der regionalen Entlastungsdienste für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die total drei Delegiertenstimmen pro regionalem Entlastungsdienst werden anteilig durch seine anwesenden Delegierte vertreten.

2 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich, wenn möglich im ersten Semester des Kalenderjahres statt. Ort, Datum, Zeit und die Traktandenliste werden mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich per Post oder per E-Mail bekannt gegeben. Anträge der Delegierten sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail der Geschäfts-stelle zu Handen des Präsidiums einzureichen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung kann durch den Vorstand, durch jedes Mitglied (Art. 3), durch 1/5 der Delegierten oder durch die Revisionsstelle erfolgen.

3 Die Delegiertenversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a. Wahl des Präsidiums und der Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren
b. Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
c. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d. Festlegung des Verteilschlüssels für die Beteiligung der regionalen Entlastungsdienste an den Kosten des EDO
e. Festlegung der Jahresziele sowie Genehmigung des Budgets
f. Beschluss über die Anzahl der Vorstandsmitglieder im EDO gemäss Art. 6 Abs. 1
g. Statutenänderungen, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

4 Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Delegierten beschlussfähig. Für Beschlüsse gemäss Abs. 3 Bst. a-f ist die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich, für Beschlüsse gemäss Abs. 3 Bst. g die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.

5 Der Vorstand des EDO nimmt an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil. Er hat kein Stimm- und Wahlrecht, kann jedoch Anträge stellen.

 

ART. 6 VORSTAND

1 Der Vorstand des EDO besteht aus mindestens fünf Personen. Er konstituiert sich selbst. Die konkrete Anzahl der Vorstandsmitglieder ermittelt sich wie folgt:
- bei Mitgliedschaft von zwei regionalen Entlastungsdiensten je zwei Vorstandsmitglieder pro regionalem Verein
- bei Mitgliedschaft von drei regionalen Entlastungsdiensten je zwei Vorstandsmitglieder pro regionalem Verein
- bei Mitgliedschaft von vier regionalen Entlastungsdiensten entscheidet die Delegiertenversammlung des EDO, ob der Vorstand des EDO aus einem oder zwei Vorstandsmitgliedern pro regionalem Verein bestehen soll
- bei Mitgliedschaft von fünf regionalen Entlastungsdiensten je ein Vorstandsmitglied pro regionalem Verein, etc.

2 Die PräsidentInnen der angeschlossenen regionalen Entlastungsdienste sind kraft dieses Amtes Mitglieder im Vorstand des EDO. Hat ein regionaler Entlastungsdienst für den EDO mehr als ein Vorstandsmitglied zu stellen, muss dies eine Person aus dem Kreis des regionalen Vorstandes sein, die für dieses Amt für die Dauer von zwei Jahren durch den Vorstand des jeweiligen regionalen Entlastungsdienstes gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. Mit dem Ende des Präsidiums bzw. der Mitgliedschaft im Vorstand des regionalen Entlastungsdienstes endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand des EDO.

3 Zum Vorstand des EDO gehört das Präsidium, das wenn möglich nicht Mitglied in einem regionalen Entlastungsdienst sein soll. Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung des EDO auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium des EDO leitet die Vorstandsitzungen und die Delegiertenversammlungen. Es erstellt den Jahresbericht.

4 Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie unterstehen während und nach Beendigung des Mandates für geheim zu haltende Tatsachen, namentlich soweit es um Betreuungs- und Arbeitsverhältnisse geht, der Geheimhaltungspflicht.

5 Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Weitere Vorstandssitzungen werden bei Bedarf bzw. bei Antrag eines Mitglieds durch das Präsidium einberufen.

6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Soweit es zwei Vorstandsmitglieder pro regionalem Entlastungsdienst gibt, kann ein abwesendes Vorstandsmitglied durch das anwesende Vorstandsmitglied, das aus dem gleichen regionalen Entlastungsdienst stammt, vertreten werden. Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

7 Der Vorstand führt die Geschäfte des EDO und nimmt diejenigen Aufgaben wahr, die nicht gemäss Statuten oder Gesetz der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Er kontrolliert die Geschäftsleitung bei der Ausübung der ihr gemäss Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgaben.

8 Dem Vorstand stehen insbesondere zu:
a. die Einberufung der Delegiertenversammlung
b. der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
c. die Wahl der Geschäftsleitung
d. die Anstellung der Vermittlerinnen auf Antrag der Geschäftsleitung
e. der Stellenbeschrieb für sämtliche Mitarbeiterkategorien (Geschäftsleitung, VermittlerInnen, BetreuerInnen)
f. die Ausarbeitung bzw. bei Delegation der Ausarbeitung die Genehmigung von sämtlichen Reglementen.

9 Der Vorstand verpflichtet den EDO zu zweien (Doppelunterschrift). Im Kompetenzreglement wird festgehalten, in welchen Fällen sich der EDO durch die Doppelunterschrift eines Vorstandsmitglieds gemeinsam mit der Geschäftsleitung oder mit der Doppelunterschrift von zwei Geschäftsleitungsmitgliedern verpflichten kann.

ART. 7 GESCHÄFTSLEITUNG

1 Die Geschäftsleitung untersteht dem Vorstand und ist für die operative Leitung des Betriebes verantwortlich. Aufgaben und Kompetenzen sind im Stellenbeschrieb geregelt. Die VermittlerInnen und allfällige Mitarbeitende der Geschäftsstelle sind direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Die BetreuerInnen unterstehen direkt den Vermittlerinnen und indirekt der für das Personal zuständigen Geschäftsleitung.

2 Die Geschäftsleitung Administration nimmt stets, die Geschäftsleitung Personal nach Bedarf an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.

ART. 8 REVISIONSSTELLE

Als Revisionsstelle wählt die Delegiertenversammlung eine externe fachlich ausgewiesene natürliche oder juristische Person, welche die Rechnungsführung des Vereins prüft und der Delegiertenversammlung jährlich Bericht erstattet und Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

ART. 9 FINANZEN

1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- den Mitgliederbeiträgen der regionalen Entlastungsdienste
- den Einnahmen aus den Betreuungsverträgen
- den Zahlungen der regionalen Entlastungsdienste zur Kompensation der von ihnen für ihr Einzugsgebiet gewährten Vergünstigungen des Betreuungstarifes
- den Beiträgen der öffentlichen Hand (z.B. durch Leistungsverträge)
- den Gönnerbeiträgen, Spenden und Legaten
- den Beiträgen der regionalen Entlastungsdienste an die ungedeckten Kosten des EDO gemäss Verteilschlüssel. Der Verteilschlüssel wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung festgelegt und bei Bedarf angepasst.

2 Den Einnahmen steht der Aufwand des EDO gegenüber, insbesondere die Löhne und Spesenentschädigungen für die Beschäftigten (Geschäftsleitung, VermittlerInnen, BetreuerInnen) und die Verwaltungskosten.

3 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.

4 Der EDO verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

5 Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung von Vereins- und Vorstandsmitgliedern ist ausgeschlossen.

6 Schäden aus strafbaren Handlungen gehen zu Lasten der VerursacherInnen.

7 In ihrem jeweiligen Einzugsgebiet erfolgt die aktive Spendenbewirtschaftung ausschliesslich durch die regionalen Entlastungsdienste. Ausserhalb dieser Zuständigkeitsgebiete kann der EDO selber Spenden akquirieren.

ART. 10 UNVEREINBARKEITEN

1 Die Mitglieder des Vorstandes des EDO können nicht gleichzeitig Delegierte im Sinne von Art. 5 sein.

2 Die Mitglieder des Vorstandes, das Präsidium und die Geschäftsleitung dürfen untereinander nicht verheiratet, nahe verwandt oder verschwägert sein oder in einer dauernden Partnerschaft leben. Als nahe verwandt gelten: Verwandtschaft ersten Grades (Eltern/Kinder), zweiten Grades (Geschwister/Grosseltern/Enkelkinder) und dritten Grades (Neffen/Nichten).

3 In eigenen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten von Personen gemäss Abs. 2 besteht eine Ausstandspflicht.

ART. 11 VEREINSJAHR

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

ART. 12 AUFLÖSUNG

Wird der EDO durch die Delegiertenversammlung (Art. 5 Abs. 3 Bst. g) aufgelöst, wählt diese bei Bedarf einen Liquidator oder eine Liquidatorin. Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vereinsvermögen gemäss dem dannzumal geltenden Verteilschlüssel an die Vereinsmitglieder, die regionalem Entlastungsdienste (vgl. Art. 3), zugewiesen.

Die Statuten wurden in der vorliegenden Fassung an der Delegiertenversammlung vom 30. Juni 2020 genehmigt und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 2.5.2002 und den Ergänzungen vom 09.06.2003, 17.04.2005, 22.05.2012, 28.04.2016 und 23.05.2017 des Vereins BESA/VESA/EDO.

St. Gallen, 30. Juni 2020

Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen                            Anita Künzle-Moser
Präsidium Entlastungsdienst Ostschweiz        Geschäftsleitung Administration